Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
3. DV LuftBO§ 26 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (zu § 22 LuftBO)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/26#abs-1 (1) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 Kilogramm, die am oder nach dem 1. Januar 1987 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, sind mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit auszurüsten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/26#abs-2 (2) Für Hubschrauber ohne Flugdatenschreiber muss zudem mindestens die Hauptrotordrehzahl aufgezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/26#abs-3 (3) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Daten speichern können, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/26#abs-4 (4) Die Aufzeichnungszeit für Tonaufzeichnungsanlagen in Hubschraubern, die nach dem 1. Oktober 2009 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, muss mindestens zwei Stunden betragen.